Nachdem ich mehrfach über die Vorratsdatenspeicherung berichtet hatte (E-Mail Vorratsdatenspeicherung: Status Quo, Vorratsdatenspeicherung gleich Überwachungsstaat? (Teil 1), Vorratsdatenspeicherung gleich Überwachungsstaat? (Teil 2)), gibt es nun neue juristische Entscheidungen.
Telekommunikationsunternehmen sind demnach weiterhin verpflichtet, Verbindungsdaten für 6 Monate anlassunabhängig aufzubewahren. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und gab somit den Beschwerden der Bundesnetzagentur statt. Damit wurde auch die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, bei der Telekommunikationsunternehmen noch Recht erhielten. Dies bedeutet, dass Telekommunikationsunternehmen die Kosten für die technische Infrastruktur zur Erfassung der Verbindungsdaten selbst tragen. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Nachteile einer Nichtausübung und den daraus resultierenden Konsequenzen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung den finanziellen Nachteilen der Telekommunikationsunternehmen überwiegen. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Berlin, sah hingegen in der Übertragung der hohen Kosten zur Anschaffung der technischen Infrastruktur einen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Berufsausübung von Unternehmen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied aber nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung. Die Vorratsdatenspeicherung in der Hauptsache und Verfassungsmäßigkeit wird am 15. Dezember vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden.
Wir werden das Thema weiter verfolgen und zeitnah darüber berichten.